Alles geregelt – die Satzung des Vereins
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen Elbspeeders e.V.
1.2. Sitz des Vereins ist Hamburg.
1.3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Hamburg eingetragen.
1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssports), insbesondere die Förderung der Sportart Speed Badminton und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen und die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit. Der Verein ist politisch
und konfessionell neutral.
2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
a) die Ermöglichung regelmäßigen sportlichen Trainings und die Teilnahme an Wettkämpfen
b) den Aufbau eines umfassenden, auf die Sportart Speed Badminton bezogenen, Sportangebotes, z. B. Fitness- und Gesundheitsangebote
c) die Durchführung und Teilnahme an Sportveranstaltungen
d) die Durchführung von sportspezifischen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen, wie z. B. Ferienfreizeiten und Jugendturniere.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3.2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3.3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
4.1. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Hamburger Sport-Bund e.V. und in den für die im Verein betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände an.
4.2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach § 4.1. als verbindlich an.
4.3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach § 4.1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach § 4.1.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaften5.1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s, die damit zugleich die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Verpflichtungen aus der Vereinszugehörigkeit des Minderjährigen übernehmen. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
5.2. Personen mit rassistischen, neonazistischen, rechts- bzw. linksradikalen politischen Ansichten ist die Mitgliedschaft untersagt.
5.3. Jedes Mitglied hat die Satzung anzuerkennen und schriftlich zu bestätigen.
5.4. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
5.5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
5.6. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern (alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter),
b) außerordentlichen Mitgliedern (die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins),
c) Ehrenmitgliedern (Auf Vorschlag des Ehrenrates kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen)
5.7. Auf Antrag kann ein Mitglied die zeitweilige passive Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während der passiven Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds reduziert.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (schriftliche Kündigung),
b) Streichung aus der Mitgliederliste oder
c) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
6.2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung mit persönlicher Unterschrift entsprechend § 5.1 gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden. Für
Kurzzeitgruppen – Mitglieder kann der Gesamtvorstand abweichende Regelungen treffen.
6.3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.
6.4. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
6.5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
7.1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In diesem Fall hat der Gesamtvorstand das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören.
7.2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
7.3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
7.4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
7.5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
7.6. Der Beschluss des Gesamtvorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7.7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
7.8. Über die Beschwerde entscheidet der Ehrenrat.
7.9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 8 Haftung
8.1. Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
8.2. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
8.3. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
8.4. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.
§ 9 Rechte der Mitglieder
9.1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme am allgemeinen Spiel- und Übungsbetrieb des Vereins.
9.2. Die Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, an den satzungsgemäßen Versammlungen teilzunehmen und dort das aktive Wahlrecht auszuüben.
9.3. Der Verein kann für die seinen Mitgliedern entstehenden Personen-, Sach- und Vermögensschäden nur haftbar gemacht werden, soweit er selbst Versicherungsschutz genießt.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
10.1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
Dazu gehört insbesondere:
- die Mitteilung von Anschriftenänderungen,
- Änderungen der Bankverbindung,
- Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z. B. Beendigung der Schulausbildung oder des Studiums, Beendigung des Wehrdienstes).
10.2 Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach § 10.1 nicht mitteilt, gehen nicht zulasten des Vereins und können diesem nicht entgegen gehalten werden.
§ 11 Beitragsleistungen und –Pflichten; Umlagen
11.1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung einer Aufnahmegebühr, der laufenden Beiträge und evtl. beschlossener Zusatzbeiträge.
11.2. Die Beiträge sind vierteljährlich per Banklastschrift zu Beginn eines Quartals im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
11.3. Die Höhe aller Zahlungen und deren Zahlweise und Fälligkeit wird vom Gesamtvorstand beschlossen und veröffentlicht. Der Beschluss tritt mit Beginn des auf die Beschlussfassung folgenden Vierteljahres in Kraft.
11.4. In begründeten Fällen kann der Gesamtvorstand Umlagen beschließen.
11.5. Der Gesamtvorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin weitere Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
11.6. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen und Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
11.7. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt.
11.8. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
11.9. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
§ 12 Mahnung und Verzug
12.1. Werden die vierteljährlich fälligen Zahlungen nicht geleistet und werden diese nicht innerhalb von 14 Tagen auf das Vereinskonto überwiesen, befindet sich das Mitglied im Zahlungsverzug.
12.2. Für jede infolge des Zahlungsverzuges erforderliche Mahnung kann eine angemessene Gebühr erhoben werden.
12.3. Befindet sich ein Mitglied mit seinen Beiträgen im Zahlungsverzug, sind die folgenden Mitgliederrechte bis zum Zahlungseingang eingeschränkt:
– Das Mitglied ist nicht mehr berechtigt am Trainings- und Wettkampfbetrieb des Vereins teilzunehmen.
– Das Stimmrecht des Mitglieds ruht.
12.4. Im Übrigen ist der Verein befugt, ausstehende Forderungen bei den Mitgliedern gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch entstehenden Kosten und Gebühren sind durch das säumige Mitglied zu tragen.
§ 13 Ordnungsgewalt des Vereins
13.1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies geschieht nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien
entsprechend § 4.
13.2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
13.3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 7 der Satzung.
13.4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, den Ehrenrat anzurufen.
C. Die Organe des Vereins
§ 14 Die Vereinsorgane14.1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand,
c) der Vorstand nach § 26 BGB,
d) die Kassenprüfer
e) die Vereinsjugend
f) der Ehrenrat
14.2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 15 Beschlussfassung, Protokollierung
15.1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
15.2. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
15.3. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
15.4. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
C.1. Mitgliederversammlung
§ 16 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
16.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
16.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, spätestens bis Ende April. Die Mitgliederversammlung kann auf der Vereinshomepage vorangekündigt werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Gesamtvorstand. Zwischen dem Tag der Einberufung und der
Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
16.3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Gesamtvorstand einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Versammlungen bestehen
die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen.
16.4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
16.5. Stimmberechtigt mit einer Stimme sind alle Vereinsmitglieder – auch ein Ehrenmitglied - die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 4 Monate Mitglied im Verein sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
16.6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen und Beschlüsse über Auflösung und/oder Verschmelzung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
16.7. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstandssprecher, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter; der Vorstand ist berechtigt, ggf. eine dritte Person mit der Versammlungsleitung zu betrauen.
16.8. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
16.9. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Spätere
Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit ihrer Behandlung von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bejaht wird.
16.10. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
16.11. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
16.12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
17.1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
– Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes;
– Entlastung des Gesamtvorstandes;
– Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
– Wahl der Kassenprüfer;
– Festsetzung der Höhe von Aufnahmebeiträgen, Beiträgen und Umlagen,
– Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung/Fusion des Vereins;
– Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen;
– Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen.
– Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
– Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen;
– Beschlussfassung über eingereichte Anträge
– Verabschiedung von Vereinsordnungen und Richtlinien, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen;
– weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
C.2. Gesamtvorstand
§ 18 Gesamtvorstand
18.1. Der Gesamtvorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
a) den drei Mitgliedern des Vorstandes nach § 26 BGB nach § 21 der Satzung
b) und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern
18.2. Eine Personalunion ist unzulässig.
18.3. Der Gesamtvorstand wird für 2 Geschäftsjahre durch die Mitgliederversammlung gewählt, und zwar wechselweise
a) der Vorstandssprecher, das dritte BGB Mitglied und ein weiteres Vorstandsmitglied
b) der Stellvertreter und drei weitere Vorstandsmitglieder.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand / Vorstandsmitglied gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn
sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
18.4. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes nach § 26 BGB über die Anzahl der erforderlichen weiteren Vorstandsmitglieder nach § 18.1.
18.5. Die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten innerhalb des Gesamtvorstandes legt dieser aufgabenabhängig in eigener Zuständigkeit fest und kann die erforderlichen Einzelheiten in der Geschäftsordnung des Gesamtvorstandes regeln, die den Mitgliedern des Vereins zur Einsicht
bereitzustellen ist.
18.6. Die Aufgaben des Vorstands nach § 26 BGB nach § 21 der Satzung bleiben unberührt.
18.7. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor Ablauf von zwei Jahren aus seinem Amt aus, so findet eine Neuwahl für die verbleibende Amtsdauer in der nächsten Mitgliederversammlung statt. Für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählt der Gesamtvorstand einen Nachfolger.
18.8. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
18.9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
18.10. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
18.11. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 19 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands
19.1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
19.2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
d) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
f) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
g) Ausschluss von Mitgliedern,
h) Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
i) Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
j) Bericht über die Tätigkeiten an die Mitgliederversammlung
19.3. Der Gesamtvorstand kann zur Verfolgung besonderer Zwecke geeignete Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen und ihnen entsprechende Weisungen bzw. Vollmachten erteilen. Gegenüber der Mitgliederversammlung trägt der Gesamtvorstand die Verantwortung für diese Mitglieder.
§ 20 Vorstandssitzungen des Gesamtvorstandes
20.1. Der Gesamtvorstand beschließt in monatlichen Sitzungen, die vom Vorstandssprecher oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
20.2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind, es sei denn, dass alle nach § 26 BGB vertretungsberechtigte Mitglieder fehlen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
20.3. Mitglieder des Vorstandes sind von der Entscheidung in einer Sache ausgeschlossen, wenn sie befangen sind. Wird Befangenheit geltend gemacht, so entscheiden darüber die übrigen Mitglieder des Vorstandes unter Ausschluss der/des Betroffenen.
C.3. BGB Vorstand
§ 21 Vorstand gem. § 26 BGB
21.1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind drei gleichberechtigte Mitglieder, mit der Maßgabe, dass jeweils zwei Personen gemeinschaftlich den Verein vertreten können.
21.2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandssprecher und seinen Stellvertreter.
21.3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
21.4. Die nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
21.5. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,00 Euro sowie jeglicher Art von Grundstücksgeschäften verpflichtet ist, die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen.
C.4. Kassenprüfer
§ 22 Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Gesamtvorstand genehmigten Ausgaben sondern auf die Richtigkeit der
Vorgänge. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
C.5. Vereinsjugend
§ 23 Jugendversammlung / Jugendwart
23.1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 21 Jahre sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vereinsjugendarbeit. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 2 und § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.
23.2. Die Vereinsjugend wird geleitet durch einen Jugendausschuss, der für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig ist. Der Jugendausschuss wird in einer Jugendversammlung gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder im Alter von 12 bis 21 Jahren.
23.3. Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung des Vereins zusammen.
23.4. Die Jugendversammlung hat die Aufgabe,
a) einen Jugendwart als Vertreter der Vereinsjugend im Vorstand des Vereins zu wählen,
b) eine Jugendordnung zu beschließen,
c) einen Jugendausschuß zu wählen, dessen Aufgaben und Zusammensetzung sich aus der Jugendordnung ergibt, sowie
d) über die Verwendung des Jugendetats zu beschließen.
23.5. Der/die Jugendwart/in bzw. der/die Stellvertreter/in – er muss volljährig sein – sind Mitglieder des Gesamtvorstandes. Der Jugendwart bedarf als Vorstandsmitglied der Bestätigung der Mitgliederversammlung des Vereins.
23.6. Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. Die Jugendordnung muss mit einfacher Mehrheit von der
Mitgliederversammlung bestätigt werden.
23.7. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
C.6. Ehrenrat
§ 24 Zusammensetzung, Wahl, Zusammenkunft, Rechte, Entscheidung
24.1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Beisitzer. Er entscheidet in voller Besetzung.
24.2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden auf vier Jahre von der Hauptversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
24.3. Mitglieder des Vorstandes können nicht in den Ehrenrat gewählt werden. Mitglieder des Ehrenrates sind von der Entscheidung einer Sache ausgeschlossen, wenn Sie befangen sind. Wird die Befangenheit geltend gemacht, so entscheidet darüber der Ehrenrat unter Ausschluss des Betroffenen
und Hinzuziehung des nächsten Beisitzers.
24.4. Der Ehrenrat wird auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes durch den Vorsitzenden des Ehrenrates, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einberufen.
24.5. Der Antragsteller und der Antragsgegner müssen eine Woche vor dem Verhandlungstag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich benachrichtigt werden.
24.6. Den Beteiligten ist in der Verhandlung Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich, in eigener Person oder durch einen Vertreter zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.
24.7. Der Ehrenrat entscheidet mit Stimmenmehrheit.
24.8. Die Entscheidung ist den Beteiligten schriftlich und mit Gründen versehen zuzustellen. Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt.
24.9. Der Ehrenrat entscheidet über
a) den Einspruch eines Mitgliedes gegen eine über dieses verhängte Vereinsstrafe,
b) den Antrag eines Mitgliedes auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens wegen einer ihn belastenden Maßnahme des Vorstands. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung des Vereins, die abweichend von §§ 38 ff auch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorsehen kann.
c) Ehrungen entsprechend der Ehrungsordnung des Vereins.
D. Sonstige Bestimmungen
§ 25 Satzungsänderungen25.1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
25.2. Anträge auf Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden und müssen daher mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.
§ 26 Vereinsordnungen
26.1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Beitragsordnung,
b) Geschäftsordnung,
c) Finanzordnung,
d) Jugendordnung,
e) Ehrenordnung.
E. Schlussbestimmungen
§ 27 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall27.1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
27.2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
27.3. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
27.4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorstand nach § 26 BGB als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
27.5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an den Hamburger Sportbund e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
27.6. Abweichend von § 27.5 fällt das Vereinsvermögen an einen anderen Sportverein, wenn die Mitgliederversammlung dieses im Zusammenhang mit der Auflösung des Vereins beschließt und wenn der andere im Beschluss namentlich zu bezeichnende Sportverein die Voraussetzungen der
Gemeinnützigkeitsverordnung erfüllt.
27.7. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
27. 8. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das
Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
§ 28 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
28.1. Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 20.08.2007 beschlossen.
28.2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung als PDF
